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Die Bürgerstiftung Wetzlar sieht ihre Grundlage in der Überzeugung, dass Eigen-tum verpflichtet sowie in Werten wie persönliche Freiheit, Offenheit, Toleranz und Solidarität. Sie will erreichen, dass die Bürger , Institutionen und Wirtschaftsun-ternehmen der Region mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemein-wesens übernehmen.
Dies soll zum einen durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, die die Bürgerstiftung in die Lage versetzen, regionale Projekte aus den im Stiftungszweck genannten Bereichen zu fördern. Zum ande-ren sollen die Bürger dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und den von ihr unterstützten Projekten zu engagieren.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Wetzlar“. (2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Wetzlar. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist es, - Bildung, Erziehung und Wissenschaft, - Jugend- und Altenhilfe, - Kultur, Kunst und Denkmalpflege - Umwelt- und Naturschutz und Landschaftspflege, - traditionelles Brauchtum und Heimatpflege, - Sport und öffentliche Gesundheitspflege, - Völkerverständigung und demokratisches Staatswesen in Wetzlar und der unmittelbaren Umgebung zu fördern und zu entwickeln. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb dieser Region gefördert werden. (2) Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch a) Unterstützung von steuerbegünstigten Körperschaften nach Maßgabe des § 58.1 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen, b) Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen, c) Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und Bürgerstiftungs-gedanken in der Bevölkerung zu verankern, d) Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungs-zwecks, e) Schaffung und Unterstützung lokaler kultureller Einrichtungen und Pro-jekte. (3) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden. (4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht wer-den. (5) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch ge-eignete Öffentlichkeitsarbeit ein. (6) Die Stiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die zu den gesetzlichen Pflicht-aufgaben der Stadt Wetzlar und anderer Gebietskörperschaften gehören. (7) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und die Verwaltung anderer rechtsfähige Stiftungen übernehmen. § 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. (3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden und andere Mittel müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stiftung kann für ein angemessenes Andenken ihrer Stifter sorgen. (4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zu lassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen. (5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistung. Emp-fänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ab-legen. § 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erst-ausstattung. (2) Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. (3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung. (4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichne-ten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen (Na-mensfonds) verbunden werden. § 5 Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind a) der Vorstand b) der Stiftungsrat c) das Stifterforum. Der Vorstand und der Stiftungsrat werden in getrennten und geheimen Wahlgän-gen ermittelt. (2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeits-gruppen, Ausschüsse oder Beiräte. (3) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte ü-bertragen. (4) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in die-sem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben über-trägt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des §30 BGB. (5) Jedes Gremium der Stiftung kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere geregelt werden: Einberufung, Ladungsfristen und -formen, Ab-stimmungsmodalitäten sowie Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen (7) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sieben Personen. Der erste Vorstand wird durch die Stifter bestimmt. Jeder weitere Vorstand, der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende wird vom Stiftungsrat gewählt. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus. (2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre ab Berufung. Niemand kann dem Vorstand länger als zwölf Jahre angehören. Nach Ablauf ihrer Amtszeit blei-ben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. (3) Mitglieder des Vorstandes können vom Siftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nach-haltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör. (4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstands ge-meinsam vertreten. Eine Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Be-schränkungen des § 181 BGB können durch den Stiftungsrat erteilt werden. (5) Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und Einnahmen und Ausga-ben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen. (6) Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor. (7) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungs-rates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird. (8) Mitglieder des Vorstands können gleichzeitig entgeltlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat. Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie den Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden. § 7 Der Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens dreizehn Perso-nen. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft fest-gelegt. Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder, erstmals nach einem Jahr, ergän-zen sich durch Kooptation. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfeh-len. Die Amtszeiten einzelner Mitglieder sollen sich überschneiden. (2) Die Amtszeit des Stiftungsratsmitglieds beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesell-schaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden. (3) Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt. (4) Der Stiftungsrat wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (5) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stif-tung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. (6) Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere - die Wahl des Vorstandes, - die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres, - die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stif-tung von im Einzelfall mehr als einem vom Stiftungsrat festzusetzenden Betrag begründet werden, - sowie in Abstimmung mit dem Vorstand .- die Festlegung der Förderkriterien stiftungsfremder Projekte, - das Vorschlagsrecht hinsichtlich der zu fördernden stiftungsfremden Projekte, - die Auswahl der stiftungseigenen Projekte innerhalb des vom Vorstand vorgegebenen Stiftungsprogramms. § 8 Das Stifterforum
(1) Das Stifterforum besteht aus den Stiftern, d. h. aus Personen, die einen vom Stiftungsrat bestimmten Mindestbetrag gestiftet oder zugestiftet haben. Die Zu-gehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über. (2) Juristische Personen sowie Personenvereinigungen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in das Stifterforum bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß. (3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erb-lasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß. (4) Das Stifterforum soll mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vor-standes zu einer Sitzung einberufen werden. (5) Der Zuständigkeit des Stifterforum unterliegen die Kenntnisnahme des Wirt-schaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts des Vorjahres. § 9 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Änderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Be-schluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtig-ten möglich. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. § 10 Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung
(1) Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Um-stände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 9 geänderten oder neu-en Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. (2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Wetzlar. Die Stadt hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. § 11 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten (1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts. (2) Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft. |